Das Bandlastprivileg ist eine besondere Netzentgeltregelung nach § 19 StromNEV. Unternehmen mit sehr gleichmäßigem Stromverbrauch können dadurch deutlich reduzierte individuelle Netzentgelte erhalten. Umgangssprachlich wird häufig von der „7.000-Stunden-Regel“ gesprochen.
Die Regelung setzt voraus, dass ein Unternehmen mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr erreicht. Benutzungsstunden ergeben sich aus dem Verhältnis von Jahresverbrauch zur Jahreshöchstlast und zeigen, wie konstant der Strombezug erfolgt.
Je gleichmäßiger der Verbrauch über das Jahr verteilt ist, desto höher sind die Benutzungsstunden – und desto eher kommt ein reduziertes individuelles Netzentgelt in Betracht.
Im Unterschied zur 2.500h-Regel geht es beim Bandlastprivileg nicht nur um die Tarifstruktur, sondern um besonders hohe und konstante Auslastung über das Jahr hinweg. Die Anforderungen sind deutlich strenger.
Zur Sicherstellung einer konstanten Bandlast kommen häufig Industriespeicher oder Stromspeicher zum Einsatz. Durch Lastspitzenkappung und gezielte Verbrauchssteuerung lassen sich Schwankungen reduzieren und Benutzungsstunden erhöhen.
Das Bandlastprivileg ist eine Regelung nach § 19 StromNEV, die Unternehmen mit sehr gleichmäßigem Stromverbrauch deutlich reduzierte Netzentgelte ermöglicht, sofern sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Die 7.000-Stunden-Regel beschreibt die Voraussetzung, dass ein Unternehmen mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr erreicht, also seinen Stromverbrauch sehr konstant über das Jahr verteilt.
Das Bandlastprivileg basiert auf der Anzahl der Benutzungsstunden. Je gleichmäßiger der Verbrauch und je höher die Benutzungsstunden, desto eher können reduzierte individuelle Netzentgelte gewährt werden.
Ein Batteriespeicher kann Verbrauchsschwankungen ausgleichen, Lastspitzen reduzieren und so helfen, eine konstante Bandlast sicherzustellen. Dadurch steigen die Benutzungsstunden und die Voraussetzungen für reduzierte Netzentgelte verbessern sich.
Nein. Die 2.500h-Regel unterscheidet Netzentgeltstrukturen, während das Bandlastprivileg deutlich höhere Benutzungsstunden von mindestens 7.000 Stunden voraussetzt und eine besondere Form individueller Netzentgelte darstellt.