Praktikum Elektrotechnik

Industriepraktikum – Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Informatik (M.Sc)

Alle wichtigen Informationen, die du bei deinem Praktikum beachten musst, haben wir für dich zusammengefasst

Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit der Studierenden der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik an der RWTH Aachen für den Masterstudiengang Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Informatik


1. Zweck und Art der berufspraktischen Tätigkeit

Die berufspraktische Tätigkeit, nachfolgend auch als Berufspraxis bezeichnet, bildet einen Teil der berufsqualifizierenden Kompetenzen ab, die im Masterstudiengang Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Informatik vermittelt werden. Sie ermöglicht die praktische Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zum empfohlenen Zeitpunkt (3. Fachsemester) zu einem überwiegenden Anteil bereits erworben wurden. Sie vermittelt anwendungsspezifische Methoden und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis einer Ingenieurin bzw. eines Ingenieurs und soll darüber hinaus auch überfachliche und soziale Kompetenzen fördern und den späteren Übergang in den Beruf erleichtern. Die berufspraktische Tätigkeit ist daher ein wichtiger Bestandteil eines erfolgreichen Studiums im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit und insbesondere ein wesentlicher Bestandteil des Masterstudienganges Elektrotechnik, Informationstechnik und Technische Informatik.

Während der Berufspraxis sollen Tätigkeiten ausgeführt werden, die

  • Einblicke in das aktuelle Aufgabenspektrum von Ingenieurinnen und Ingenieuren geben, insbesondere in moderne Verfahren und Einrichtungen der Entwicklung, Projektierung und Fertigung von Komponenten und Systemen, sowie der Hardwareund Softwareerstellung und –integration für Systeme der Elektrotechnik, Informationstechnik und/oder der Technischen Informatik,
  • planerische und methodisch-konzeptionelle Anteile beinhalten,
  • in einem Zusammenhang mit bereits besuchten Lehrveranstaltungen des Masterstudiums stehen.

Organisationsbereiche, die für die Berufspraxis in Frage kommen, sind: Forschung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion und Integration von bzw. an Komponenten oder Systemen (Hardware und Software), Produktion, Instandhaltung, Qualitätsprüfung, Inbetriebnahme.

Empfehlenswert ist es, wenn die Berufspraxis mehrerer der oben genannten Bereiche umfasst.
Darüber hinaus sollten während der Berufspraxis nicht nur rein fachspezifische Problemstellungen in den Blick genommen werden, sondern auch allgemeinere Aspekte der Arbeitswelt. Zu diesen gehören u.a.:

  • Organisation, Prozesse und Arbeitsabläufe sowie Informationsmanagement im Unternehmen, Wirtschaftlichkeitsaspekte, Qualitätsmanagement, Unternehmenskultur, Teamarbeit und soziale Strukturen, Arbeitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz.

Für die Berufspraxis nicht in Frage kommen:

Tätigkeiten ohne Bezug zur Elektrotechnik sowie Tätigkeiten, die sich ausschließlich auf Verwaltung, die Erstellung oder Installation von Software, die Reparatur von Geräten, die Errichtung von Hausinstallationen – um einige typische Beispiele zu nennen – beziehen.

 

2. Dauer der berufspraktischen Tätigkeit

Die anerkannte berufspraktische Tätigkeit muss insgesamt mindestens 18 Wochen betragen und soll im Masterstudium (vorgesehen im 3. Semester) durchgeführt werden. Sie ist in der Regel in einem zusammenhängenden Zeitraum zu absolvieren. Wird die berufspraktische Tätigkeit ausnahmsweise in Abschnitten durchgeführt, so ist zu beachten, dass die Tätigkeit in einem Betrieb mindestens vier zusammenhängende Wochen betragen muss. Stunden- bzw. tageweise Beschäftigung (Teilzeittätigkeiten) entsprechen nicht dem Zweck der berufspraktischen Tätigkeit und können daher nicht anerkannt werden.
Ausgefallene Arbeitstage (Urlaub, Krankheit, sonstige freie Tage, jedoch nicht gesetzliche
Feiertage) müssen nachgeholt werden.

 

3. Betriebe für die berufspraktische Tätigkeit und Einhaltung der Richtlinien

Die in der berufspraktischen Tätigkeit zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in mittleren und großen Industriebetrieben oder in Technologie-Unternehmen mit Orientierung auf Systementwicklung erworben werden. Darüber hinaus sind industrienahe Forschungseinrichtungen geeignet. Ferner kommen Betriebe wie z. B. Kraftwerke, Behörden, Institutionen und auch Start-up Unternehmen in Frage, sofern sie eine ingenieurmäßige Betreuung der berufspraktischen Tätigkeit gewährleisten können.
Nicht in Frage kommen Kleinbetriebe ohne Entwicklungs- oder Systemorientierung oder Handwerksbetriebe. Auch nicht anerkannt werden Praktika an Hochschulen und Universitäten oder im eigenen oder elterlichen Betrieb.
Das Praktikantenbüro der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vermittelt keine Praktikantenstellen, es berät aber bezüglich der Eignung von Praktikantenstellen im Sinne dieser Richtlinien.

 

4. Anmeldung der Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit

Zur Sicherstellung des Vorhandenseins geeigneter Rahmenbedingungen für die Durchführung der Berufspraxis ist von der/dem Studierenden bei der Anmeldung der beabsichtigten berufspraktischen Tätigkeit beim Praktikantenbüro eine Bestätigung des betreuenden Unternehmens oder der betreuenden Institution vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Betreuung und die Durchführung gemäß den Richtlinien der Fakultät erfolgen. Dazu füllen die/der Studierende und das Unternehmen bzw. die Institution zweckmäßigerweise das beim Praktikantenbüro erhältliche oder online verfügbare Formblatt aus Alternative Formen der Bestätigung sind möglich. Für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Berufspraxis sind die/der Studierende und das betreuende Unternehmen oder die betreuende Institution selbst verantwortlich.

 

5. Ersatzzeiten und Ausnahmeregelungen

Tätigkeiten als Werkstudierende (jedoch keine stunden- bzw. tageweise Tätigkeit), andere Ausbildungszeiten (z. B. einschlägige Lehren mit Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer) und berufliche Tätigkeiten werden insoweit anerkannt, als sie Zweck und Art der berufspraktischen Tätigkeiten dieser Richtlinien entsprechen und die Tätigkeit in einem unter Abschnitt 3 beschriebenen Betrieb erfolgte.
Die Ausbildung an Kollegschulen oder der Kompetenzerwerb durch Kurse entspricht nicht dem Zweck der berufspraktischen Tätigkeit und wird daher nicht anerkannt.
Die im Rahmen von Austauschprogrammen (z. B. TIME-Doppelabschlussprogramme) erforderliche praktische Tätigkeit kann durch entsprechende vertragliche Regelungen der Partnerhochschulen festgelegt werden, um den spezifischen Anforderungen beider Partner in angemessener und ausgewogener Weise Rechnung zu tragen. So können zum Beispiel berufspraktische oder forschungsorientierte Tätigkeiten, die an der einen Hochschule im Curriculum vorgesehen sind, von der anderen Hochschule als Berufspraxis angerechnet werden.
Studierende mit Behinderungen können mit dem Praktikantenbüro besondere Regelungen hinsichtlich der berufspraktischen Tätigkeit vereinbaren.

 

6. Berichterstattung über die berufspraktische Tätigkeit

Die Praktikantin bzw. der Praktikant hat über seine berufspraktische Tätigkeit einen Praktikumsbericht zu erstellen. Dieser soll zunächst eine zusammenhängende Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten beinhalten. Diese sollen ergänzt werden um, die bei der Arbeit gesammelten Erfahrungen (z.B. zu Arbeitsabläufe, zum Einsatz von Betriebsmitteln wie Geräte und Maschinen, zu Methoden, zu organisatorischen Regelungen, zu Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und auch zu auftretenden Probleme) beinhalten. Dabei sollte auch eine kurze Beschreibung des Praktikumsbetriebes nicht fehlen (Branche, Größe, Produktpalette).
Die Beschreibung der Tätigkeiten und Erfahrungen soll so detailliert wie nötig sein, damit aus dem Bericht ersichtlich wird, dass die Verfasserin bzw. der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Innerbetriebliche Methoden und Prozesse, die u.U. vertraulich behandelt werden müssen, sollen so global erläutert werden, dass keine Betriebsgeheimnisse berührt w

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